I. NAME / SITZ
Art. 1
Unter dem Namen «Alumni FHNW Informatik, Technik und Umwelt» besteht mit Sitz in Windisch ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.
II. ZWECK
Art. 2
Der Verein bezweckt:
- den Zusammenschluss der Absolventen der Hochschule für Technik und Umwelt sowie der Hochschule für Informatik der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW und sämtlicher Vorgängerschulen, die Vertretung ihrer Interessen, die Pflege des Kontaktes und der Weiterbildung,
- die Unterstützung der Bestreben der Hochschule für Technik und Umwelt sowie der Hochschule für Informatik FHNW und die Mitwirkung in deren Organen,
- die Unterstützung der Bestreben und Aktivitäten der Studierenden der Hochschule für Technik und Umwelt sowie Hochschule für Informatik FHNW, die Pflege des Kontaktes zu ihnen und die Mitwirkung in deren Organen,
- die Mitarbeit in Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, insbesondere im Dachverband FH Schweiz und der Alumni FHNW,
- Der Verein kann Veranstaltungen organisieren die insbesondere die Themen Bereiche der Hochschulen Technik und Umwelt sowie Informatik FHNW abdecken. Der Teilnehmerkreis kann vom Organisator bzw. vom Vorstand definiert werden. Die Kosten sollen entweder durch Kostenbeteiligung der Teilnehmer oder durch das an der Generalversammlung bewilligte Jahresbudget getragen werden.
III. MITGLIEDER
Art. 3
Die Mitgliedschaft kann erworben werden von
- Diplomanden und Diplomandinnen der Hochschule für Technik und Umwelt FHNW sowie sämtlicher Vorgängerschulen
- Diplomanden und Diplomandinnen der Hochschule für Informatik FHNW sowie sämtlicher Vorgängerschulen
- Dozierende der Hochschule für Technik und Umwelt FHNW sowie sämtlicher Vorgängerschulen
- Dozierende der Hochschule für Informatik FHNW sowie sämtlicher Vorgängerschulen
- Studierende der FHNW
Der Begriff «Diplomanden» und «Diplomandinnen» umfasst Absolvierende der an der Hochschule für Technik und Umwelt sowie der Hochschule für Informatik FHNW und deren Vorgängerschulen bestehenden Fachrichtungen und Nachdiplomstudien.
Personen, welche sich um den Verein oder um die Hochschule für Technik und Umwelt sowie der Hochschule für Informatik FHNW besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Studierende haben kein Wahl- und Stimmrecht und können mit Ausnahme des Delegierten des Vereins der Studierenden der Hochschule für Technik und Umwelt sowie Hochschule für Informatik FHNW nicht in den Vorstand gewählt werden.
Art. 4
Ohne gegenteilige Mitteilung an den Vorstand erfolgt die Aufnahme automatisch bei Studienbeginn oder durch Beitrittserklärung an den Vorstand.
Art. 5
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.
Art. 6
Der Ausschluss erfolgt durch
- Beschluss der Generalversammlung bei Mitgliedern, welche dem Vereinszweck gröblich zuwidergehandelt haben, oder deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich ist.
- Ebenso erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die während einem Vereinsjahr durch die Post unauffindbar bleiben, oder die den Jahresbeitrag nach Mahnung nicht einbezahlt haben.
Art. 7
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haften für den Jahresbeitrag nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
IV. ORGANISATION
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vollzieht die Wahlen und fasst die Beschlüsse, die ihr durch Gesetz und Statuten zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Geschäfte:
- Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 2 Jahren,
- Wahl der Revisoren für eine Amtsdauer von 4 Jahren,
- Wahl der Stimmenzähler,
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- Abnahme der Vereinsrechnung, Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- Statutenänderungen,
- Genehmigung von Reglementen, Vereinbarungen und weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Der Vorstand bestimmt Ort und Datum der Durchführung. Vorsitz führt der amtierende Präsident oder Vizepräsident.
Art. 11
Beim Vorliegen besonderer Gründe oder auf begründetes, schriftliches Verlangen von mind. 50 Mitgliedern, beruft der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung ein. Der Vorstand bestimmt Ort und Datum der Durchführung. Vorsitz führt der amtierende Präsident oder Vizepräsident.
Art. 12
Die Einladungen zu den Generalversammlungen hat schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mind. 30 Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Anträge der Mitglieder, zur Änderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 15 Tage vor dem festgesetzten Termin einzureichen.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Präsidenten/Präsidentin, der/die gleichzeitig den Verein in der FH Schweiz vertritt,
- dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin,
- dem/der Kassier/Kassiererin,
- dem/der Aktuar/Aktuarin,
- Beisitzenden nach Bedarf.
zu den Vorstandssitzungen werden zusätzlich eingeladen:
- der/die Delegierte des Vereins der Studierenden der Hochschule für Technik und Umwelt FHNW, mit Stimmrecht,
- der/die Delegierte des Vereins der Studierenden der Hochschule für Informatik FHNW, mit Stimmrecht,
- der/die Direktor/Direktorin der Hochschule für Technik und Umwelt FHNW oder eine vertretende Person, mit Stimmrecht,
- der/die Direktor/Direktorin der Hochschule für Informatik FHNW oder eine vertretende Person, mit Stimmrecht.
Art. 14
Der Vorstand führt die ordentlichen Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und entscheidet in allen Bereichen, die nicht der Generalversammlung zugeordnet sind.
Art. 15
- Der/die Präsident/Präsidentin überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin vertritt den/die Präsidenten/Präsidentin im Falle seiner/ihrer Verhinderung.
- Der/die Kassier/Kassiererin ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich und legt darüber auf der ordentlichen Generalversammlung Rechenschaft ab.
Art. 16
Die Vorstandmitglieder sind unterschriftsberechtigt.
Art. 17
Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Kommissionen bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können. In jede Kommission ist mindestens ein Vorstandsmitglied zu delegieren.
Die Kommissionen arbeiten nach einem vom Vorstand zu genehmigenden Reglement.
Art. 18
Die von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren prüfen die vom Verein geführten Bücher und Fonds haben an der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.
V. MITTEL
Art. 19
Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Jahresbeiträge der Mitglieder,
- Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern,
- Überschüsse aus Veranstaltungen,
- den Vermögensertrag.
Art. 20
Vom ordentlichen Jahresbeitrag befreit sind:
- Vorstandmitglieder,
- Revisoren,
- Ehrenmitglieder,
- Studierende während dem ganzen Studium
- Mitglieder, die sich während längerer Zeit im Ausland aufhalten, nach ordentlicher Abmeldung für die Dauer ihrer Abwesenheit,
- Mitglieder, die an einer Tagesschule weiterstudieren, nach ordentlicher Meldung für die Dauer dieser Ausbildung.
Der Vorstand kann an allen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilnehmen. Studierende können an ausgewählten Veranstaltungen vergünstigt teilnehmen.
Art. 21
Zur Finanzierung besonderer Anlässe und Werke können spezielle Fonds gebildet werden, über welche die Generalversammlung verfügt.
Art. 22
Jegliche persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
VI. INFORMATION
Art. 23
Publikationsorgan des Vereins ist die Webseite. Die Kosten werden durch die ordentlichen Vereinsmittel und allfällige andere Einnahmen gedeckt.
Die Webseite muss mindestens unter den folgenden Domains erreichbar sein:
- ehb.ch
- alumni-fhnw-technik.ch
- alumni-fhnw-informatik.ch
- alumni-fhnw-umwelt.ch
- alumni-fhnw-informatik-technik-umwelt.ch
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt neben den gesetzlichen Gründen:
- durch eine vom Vorstand anzusetzende Urabstimmung bei allen Vereinsmitgliedern. Sie ist bei einer relativen Mehrheit von ⅔ aller eingegangenen und gültigen Stimmen rechtskräftig. Die nach 60 Tagen nach erfolgtem Versand eingehenden Stimmen sind ungültig.
- durch Abstimmung an einer ausserordentlichen Generalversammlung gemäss Art. 11. Sie ist bei einer relativen Mehrheit von ⅔ aller eingegangenen und gültigen Stimmen rechtskräftig. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird der Direktion der Hochschule für Technik und Umwelt sowie Informatik FHNW zu gleichen Teilen zu treuen Händen übergeben, mit der Auflage, es einem neu gegründeten Verein mit ähnlicher Zweckbestimmung wie diejenige der Alumni FHNW Technik einschliesslich Zinseszins zu übergeben.
Art. 26
Vorliegende Statuten können mit Beschluss der Generalversammlung mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Art. 27
Diese Statuten wurden am 10. Mai 2025 durch die Generalversammlung genehmigt und treten auf dieses Datum in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 30. März 2009 und die seitdem erfolgten Nachträge.
Ehemalige der Hochschule für Technik und Umwelt sowie der Hochschule für Informatik FHNW