Statuten

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I. NAME / SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "Alumni FHNW Technik" besteht mit Sitz in Windisch ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.

II. ZWECK

Art. 2

Der Verein bezweckt:

  • den Zusammenschluss der Absolventen der Hochschule für Technik der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW und sämtlicher Vorgängerschulen, die Vertretung ihrer Interessen, die Pflege des Kontaktes und der Weiterbildung,
  • die Unterstützung der Bestreben der Hochschule für Technik FHNW und die Mitwirkung in deren Organen
  • die Unterstützung der Bestreben und Aktivitäten der Studierenden der Hochschule für Technik FHNW, die Pflege des Kontaktes zu ihnen und die Mitwirkung in deren Organen,
  • die Mitarbeit in Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, insbesondere im Dachverband FH Schweiz.

III. MITGLIEDER

Art. 3

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von

  • Diplomanden der Hochschule für Technik FHNW sowie sämtlicher Vorgängerschulen
  • Dozenten der Hochschule für Technik FHNW sowie sämtlicher Vorgängerschulen
  • Studenten der FHNW

Der Begriff "Diplomanden" umfasst Absolventen der an der Hochschule für Technik FHNW und deren Vorgängerschulen bestehenden Fachrichtungen und Nachdiplomstudien.

Personen, welche sich um den Verein oder um die Hochschule für Technik FHNW besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Studenten haben kein Wahl- und Stimmrecht und können mit Ausnahme des Delegierten des Vereins der Studierenden der Hochschule für Technik FHNW nicht in den Vorstand gewählt werden.

Art. 4

Ohne gegenteilige Mitteilung an den Vorstand erfolgt die Aufnahme automatisch bei Studienbeginn oder durch Beitrittserklärung an den Vorstand.

Art. 5

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.

Art. 6

Der Ausschluss erfolgt durch

  • Beschluss der Generalversammlung bei Mitgliedern, welche dem Vereinszweck gröblich zuwidergehandelt haben, oder deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich ist.
  • Ebenso erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die während einem Vereinsjahr durch die Post unauffindbar bleiben, oder die den Jahresbeitrag nach Mahnung nicht einbezahlt haben.

Art. 7

Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haften für den Jahresbeitrag nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

IV. ORGANISATION

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vollzieht die Wahlen und fasst die Beschlüsse, die ihr durch Gesetz und Statuten zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Geschäfte:

  • Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 2 Jahren,
  • Wahl der Revisoren für eine Amtsdauer von 4 Jahren,
  • Wahl der Stimmenzähler,
  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  • Abnahme der Vereinsrechnung, Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  • Statutenänderungen,
  • Genehmigung von Reglementen, Vereinbarungen und weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Der Vorstand bestimmt Ort und Datum der Durchführung. Vorsitz führt der amtierende Präsident oder Vizepräsident.

Art. 11

Beim Vorliegen besonderer Gründe oder auf begründetes, schriftliches Verlangen von mind. 50 Mitgliedern, beruft der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung ein. Der Vorstand bestimmt Ort und Datum der Durchführung. Vorsitz führt der amtierende Präsident oder Vizepräsident.

Art. 12

Die Einladungen zu den Generalversammlungen hat schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mind. 30 Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Anträge der Mitglieder, zur Aenderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind dem Vorstand schriftlich, bis spätestens 15 Tage vor dem festgesetzten Termin einzureichen.

Art. 13

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten, der gleichzeitig den Verein in der FH Schweiz vertritt,
  • dem Vizepräsidenten,
  • dem Kassier,
  • dem Aktuar,
  • Beisitzern bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen werden zusätzlich eingeladen:
  • der Delegierte des Vereins der Studierenden der Hochschule für Technik FHNW, der das Stimmrecht hat,
  • der Direktor der Hochschule für Technik FHNW. Er kann sich vertreten lassen und hat das Stimmrecht.

Art. 14

Der Vorstand führt die ordentlichen Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und entscheidet in allen Bereichen, die nicht der Generalversammlung zugeordnet sind.

Art. 15

Der Präsident überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des Vereins und legt hierüber an der ordentlichen Generalversammlung Rechenschaft ab.

Art. 16

Die Vorstandmitglieder sind unterschriftsberechtigt.

Art. 17

Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Kommissionen bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können. In jede Kommission ist mindestens ein Vorstandsmitglied zu delegieren. Die Kommissionen arbeiten nach einem vom Vorstand zu genehmigenden Reglement.

Art. 18

Die von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren prüfen die vom Verein geführten Bücher und Fonds haben an der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.

V. MITTEL

Art. 19

Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder,
  • Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern,
  • Ueberschüsse aus Veranstaltungen,
  • den Vermögensertrag.

Art. 20

Vom ordentlichen Jahresbeitrag befreit sind:

  • Vorstandmitglieder,
  • Revisoren
  • Ehrenmitglieder,
  • Studierende während dem ganzen Studium
  • Mitglieder, die sich während längerer Zeit im Ausland aufhalten, nach ordentlicher Abmeldung für die Dauer ihrer Abwesenheit,
  • Mitglieder, die an einer Tagesschule weiterstudieren, nach ordentlicher Meldung für die Dauer dieser Ausbildung.

Der Vorstand kann an allen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilnehmen.

Art. 21

Zur Finanzierung besonderer Anlässe und Werke können spezielle Fonds gebildet werden, über welche die Generalversammlung verfügt.

Art. 22

Jegliche persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

VI. INFORMATION

Art. 23

Publikationsorgan des Vereins ist die Webpage. Die Kosten werden durch die ordentlichen Vereinsmittel und allfällige andere Einnahmen gedeckt.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 25

Die Auflösung des Vereins erfolgt nebst den gesetzlichen Gründen:
a) durch eine vom Vorstand anzusetzende Urabstimmung bei allen Vereinsmitgliedern. Sie ist bei einem relativen Mehr von 2/3 aller eingegangenen und gültigen Stimmen rechtskräftig. Die nach 60 Tagen nach erfolgtem Versand eingehenden Stimmen sind ungültig.
b) durch Abstimmung an einer ausserordentlichen Generalversammlung gem. Art. 11. Sie ist bei einem relativen Mehr von 2/3 aller eingegangenen und gültigen Stimmen rechtskräftig. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird der Direktion der Hochschule für Technik FHNW zu treuen Händen übergeben, mit der Auflage, es einem neugegründeten Verein mit ähnlicher Zweckbestimmung wie diejenige der Alumni FHNW Technik mit Zinseszins zu übergeben.

Art. 26

Vorliegende Statuten können mit Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

Art. 27

Diese Statuten wurden am 30. März 2009 durch die Generalversammlung genehmigt und treten auf dieses Datum in Kraft.

Sie ersetzen die Statuten vom 14. September 1991 und die seitdem erfolgten Nachträge.

Ehemalige der Hochschule für Technik FHNW
Brugg-Windisch, März 2009

Der Präsident
Jonas Wernli

Der Vizepräsident
Stefan Kalt